Der Wahnwitz des BILLA Hausverstandes

Sage und schreibe 43 Tage sind vergangen seit die Konzernleitung der BILLA AG (REWE Group Austria) mit der Aufdeckung der Rechtsbrüche hinsichtlich des Zustandes der Notausgänge und Fluchtwege in BILLA-Märkten konfrontiert wurde. Auch die zuständige Aufsichtsbehörde, das Zentral-Arbeitsinspektorat, eine Fachabteilung im Bundesministerium für Arbeit Soziales und Konsumentenschutz, wurde über die dokumentierten Brüche einschlägiger Verordnungen und Gesetze u.a. der Arbeitsstättenverordnung, eines Bundesrechts, informiert und um Stellungnahme ersucht. Dennoch treffen wir im Zuge der Fortführung der Filialbegutachtungen von BILLA auf Gegebenheiten, die unfaßbar sind.

REWE Group - mit Felsbrocken den NOTAUSGANG gesichert | Foto: DerGloeckel.eumit Felsbrocken den NOTAUSGANG gesichert

Schleifspuren des Felsbrockens | Foto: DerGloeckel.eu

Nur als Wahnwitz kann der Umstand bezeichnet werden bei dem vor einer BILLA-Filiale in Niederösterreich direkt vor dem Notausgang ein Felsbrocken deponiert wurde. Diesen konnten wir am 30. April wahrnehmen. Er diente offensichtlich zur Verhinderung dessen, daß vor der Notausgangstüre Personen ihr Fahrzeug parken. Der Wahnwitz lag jedoch darin begründet, daß mit dieser Parkplatzblockade auch zeitgleich die Notausgangstüre nicht in der Form geöffnet werden konnte, als dies bei einem Unglücksfall notwendig wäre damit Dienstnehmer und Kunden fluchtartig den Supermarkt verlassen könnten.

Bei einem Besuch dieses BILLA am 7. Mai sprachen wir mit der ausgewiesenen Marktleiterin (Name der Redaktion bekannt), die angesprochen auf den vor dem Notausgang deponierten Felsbrocken, (jedenfalls bis am 30.4.), ihre Verwunderung darüber zum Ausdruck brachte, daß dieser plötzlich nicht mehr direkt vor der Türe lag, sondern etwas verschoben wurde. Sie teilte mit, daß sie keine Ahnung darüber hat, wer ihn versetzt haben könnte – von ihrem Markt wäre es niemand gewesen.

In einem anderen Fall ebenfalls in Niederösterreich, betreffend eines BILLA-Dienstnehmers, der sein eigenes Fahrzeug kontinuierlich direkt auf der gesperrt gekennzeichneten Fläche vor dem Notausgang während seiner Arbeitszeit parkt, konnte im Zuge eines Gespräches eine ganz andere Motivation für den Rechtsbruch in Erfahrung gebracht werden. Der Beschäftigte gab an, daß er immer mit dem Wissen seiner Vorgesetzten vor dem Notausgang parkt – „Das weiß selbst mein oberster Chef“ -, weil sein Kraftfahrzeug Jahre zuvor auf dem Kundenparkplatz beschädigt wurde. Selbst nach 2-jährigem Rechtsstreit mit der Versicherung, er war kasko- und rechtschutzversichert, blieb er auf dem Parkschaden in Höhe von € 5.000.- sitzen. Seit diesem Zeitpunkt parkt er, sofern nicht schon ein anderer Kollege/Kollegin die Sperrfläche für sich in Anspruch nimmt, vor dem Notausgang.

Dienstnehmer als Dauerparker | Foto: DerGloeckel.eu

Dienstnehmer als Dauerparker | Foto: DerGloeckel.eu

Der Abstand zwischen parkendem Kfz und der Notausgangstüre | Foto: DerGloeckel.euDer Dienstnehmer als Dauerparker vor dem Notausgang v.l.n.r.: 8.5.09 08:48 und 10:54 Uhr

Im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG wird unter den Strafbestimmungen ausgewiesen, daß im Wiederholungsfall bei Verstößen gegen die Bestimmungen ein Strafausmaß in Höhe von von € 290.- bis € 14.530.- verhängt werden kann. Wir meinen, wenn die BILLA AG nicht aus eigenem Antrieb das Gefahrenpotential, das ihre Handlungsweisen für Menschenleben in sich birgt von selbst abstellt, dann sollte die Behörde ein paar Mal 6stellige Strafbeträge verhängen, da in einzelnen Filialen in zahlreichen Punkten gegen die Gesetze verstoßen wird. Wenn schon nicht ein Menschenleben für den Konzern zählt, dann jedenfalls die Börse, die damit dann letztendlich doch empfindlich getroffen werden kann. Dazu bedarf es jedoch auch einem wehementen Vorgehen seitens der Kontrollbehörden, die wir jedoch in keinster Weise erkennen können.

Geparkt vor einem Notausgang bei BILLA - 5.5.09 in der Früh | Foto: DerGloeckel.euGeparkt vor einem Notausgang bei BILLA – 5.5.09 in der Früh

Alleine am 7. Mai 09 haben wir bei weiteren neun BILLA-Märkten in acht Filialen Gesetzesbrüche feststellen können über die wir in Kürze berichten. Da wir jedoch mittlerweile nicht mehr investigativ auftreten kommt es zunehmend auch zu Konfrontationen, denen wir uns jedoch gerne stellen, da die Ausübung der Presse ein verbrieftes Grundrecht ist!

2009-05-09