Gerichtsverhandlung am Landgericht Passau HOST EUROPE gegen DER GLÖCKEL

Die HOST EUROPE GmbH nahm die kritische Reportage über die Sperre der Internetpräsenzen des IT-Sicherheitsberaters Uwe BERGER, wir unter dem Titel „Wie HOST EUROPE ein Hackeropfer zum Täter wandelt“ veröffentlicht hatte, zum Anlaß, um durch die Kanzlei SIWE – Rechtsanwälte Sinzger & Partner, RA PETERS einen Zensurversuch zu unternehmen und die vollständige Löschung der Reportage zu fordern. Der Journalist und Herausgeber, Walter Egon GLÖCKEL, weigerte sich dieser Aufforderung nachzukommen. In Folge brachte die HOST EUROPE GmbH (Köln) Klage wegen angeblicher rufschädigender Äußerungen am Landgericht Passau ein. Dann kam es zu einigen bemerkenswerten Abfolgen von Ereignissen, über die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt detailliert berichtet wird. Jedenfalls weist das Protokoll der 1. Gerichtsverhandlung, die am 7.2.07 vor der 4. Zivilkammer beim Landgericht Passau unter dem vorsitzenden Richter Dr. HARTMANN (AZ: 4.O.880/06) stattgefunden hat u.a. wie folgt aus (zur vollständigen Veröffentlichung des Beschlusses):

Protokoll der Gerichtsverhandlung zu Host EuropeRechtsanwalt Peters erklärt, er habe in dieser Sache schon eine einstweilige Verfügung beantragt gehabt, die nicht erlassen worden sei. Hier sei vom Gericht ein Streitwert von 10.000,00 Euro zugrunde gelegt worden. Die einstweilige Verfügung sei nicht erlassen worden, weil das Gericht der Auffassung gewesen sei, hier sei eine Tatsachenbehauptung im Hauptsacheprozess zu klären.

Anmerkung: Wäre eine einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen worden, trifft den Antragsteller eine äußerst strenge Haftung für alle dem Gegner entstandenen Schäden, und zwar unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft (§ 394 EO Österreich). Bei dem Antrag der HOST EUROPE in Deutschland kam es jedoch gar nicht zu einer Information des Betroffenen.

Seitens HOST EUROPE war es offensichtlich beabsichtigt, „unliebsame“, kritische Inhalte, möglichst rasch von der Öffentlichkeit „wegzubringen“. Jedenfalls, wie RA PETERS erklärte, hat das Landgericht Passau die einstweilige Verfügung nicht erlassen. Ob dies als Ablehnung, Abweisung, Nichterlassung oder wie auch immer, bezeichnet wird, bleibt aus der Sicht des Herausgebers unrelevant – wesentlich alleine das Ergebnis, daß keine unmittelbare Änderung der Reportage verfügt worden ist, womit dem Ansinnen der HOST EUROPE nicht Rechnung getragen wurde. Daß das Gericht oder der Antragsteller den Journalisten über diese Vorgänge gar nicht informierte, war für diesen überraschend, denn in Österreich war der Ablauf von eV-Anträgen stets auch mit der Information des Journalisten verbunden. Andere Länder, andere Sitten, wie der Volksmund zu sagen pflegt, denn erstmals tauchte in der Gerichtsverhandlung am 7.2.07, dieser, doch nicht gerade für den Betroffenen unwesentliche Punkt, auf.

Im Beschluß dann weiters:

Verfahrensfehler am Landgericht PassauFaksimile aus Seite 3 des Protokolls der Gerichtsverhandlung am Landgericht Passau – HOSTEUROPE GmbH gegen DER GLÖCKEL

Rechtsanwalt Peters erklärt, das einstweilige Verfügungsverfahren sei beim Landgericht Passau anhängig gewesen. Zuständig gewesen sei Vors. Richter am Landgericht Herzog.

Das Gericht weist darauf hin, dass sich damit möglicherweise Zuständigkeitsprobleme ergeben, weil nach der landgerichtsinternen Zuständigkeitsregelung in diesem Fall den Hauptsachenprozess die Kammer führen müsse, die auch das einstweilige Verfügungsverfahren bearbeitet habe. Rechtsanwalt Peters erklärt, es habe sich um die gleichen Anträge gehandelt. Das Gericht regt gleichwohl an, die Klage zurückzunehmen.

Das Gericht weist darauf hin, dass sämtliche Punkte, die die Klägerin beanstandet, sich als Meinungsäußerungen darstellen. Lediglich bei Punkt 2 kann darüber diskutiert werden, dass die Meinungsäußerung mit einer Tatsachenfeststellung verbunden ist. Allerdings überwiegt nach Auffassung des Gerichts auch hier das wertende Element. Das Gericht weist darauf hin, dass sich der beanstandete Artikel letztlich in zwei Teile gliedert. Dabei enthält der erste Teil Anlage K1, Seiten 1 bis 5, im Wesentlichen eine Chronologie der Ereignisse mit vielen Zitaten, die inhaltlich nicht angegriffen werden. Teil 2 enthält ab Seite 2 die Bewertung dieser Tatsachen, eingeleitet mit dem Wort „damit“, wodurch ausgedrückt ist, dass in den folgenden Zeilen der eingangs dargestellte Sachverhalt aus Sicht des Autors gewertet wird. Es ist unerheblich, ob diese Bewertung wertvoll, wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist. Sie unterliegt dem verfassungsrechtlichen Schutz der Meinungsäußerung. Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs tritt hier zurück.

Rechtsanwalt Peters erklärt, eine Klagerücknahme komme nicht in Betracht.

Die Güteverhandlung ist damit gescheitert.

Klägervertreter stellt Antrag aus der Klageschrift vom 16.10.2006. Beklagtenvertreter beantragt Klageabweisung.

Im Beschluß vom Landgericht Passau wird unter Punkt II in dem Protokoll dann wie folgt angeführt: „Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Freitag, den 09. März 2007, vormittags 09.00 Uhr, Zimmer 13/I.“

Rechtsanwalt SCHLÖGL der Kanzlei Croy und Kollegen, der in Vertretung von RA WALKERLING für den Journalisten als Rechtsvertretung an der Verhandlung teilnahm, sendete noch am gleichen Tag ein Schreiben an diesen, indem er wie folgt ausführte:

In der Sache selbst kann Ihnen der Unterfertigte aber die erfreuliche Nachricht übermitteln, dass das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage verneint hat, weil es die Ansicht vertritt, dass sämtliche im Klageantrag aufgeführten Äußerungen ein Werturteil darstellen würden, nicht aber eine Tatsachenbehauptung. Eine Tatsachenbehauptung könne lediglich in Ziffer II des Klageantrages gesehen werden, wobei auch hier das Werturteil überwiege. … Ansonsten gehen wir derzeit aus, dass die Klage abgewiesen, und die Klägerseite hiergegen Berufung zum Oberlandesgericht München einlegt. … Desweiteren bitten wir noch zu gegebener Zeit um Hereingabe einer Kopie des Endurteils.

Faksimile aus dem Schreiben RA Schlögl an RA WalkerlingFaksimile aus dem Brief RA SCHLÖGL an RA WALKERLING über die Gerichtsverhandlung

Doch anstelle des „Endurteils“, wie es RA SCHLÖGL bezeichnete, übermittelte das Landgericht Passau einen Beschluß der 4. Zivilkammer und teilt wie folgt mit:

Faksimile aus dem Beschluß vom Landgericht Passau vom 26.2.2007 HOSTEUROPE gegen DER GLÖCKELDer Rechtsstreit wird an die 1. Zivilkammer des Landgerichts Passau abgegeben.

In der Begründung weiters:

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Passau ist nicht gesetzlicher Richter des Rechtsstreits. Nach der Geschäftsverteilung vom 21.11.2005 für das Jahr 2006, dort Ziffer C I 7, sind für Hauptsacheklagen, die in Verbindung mit einstweiligen Verfügungsklagen stehen, die Kammern zuständig, denen nach dem Registereintrag das erste dieser Verfahren zufällt. Wie sich im Termin vom 7.2.2007 herausgestellt hat, hatte die Klägerin wegen des identischen Sachverhalts bereits eine einstweilige Verfügung beantragt. Dieses Verfahren ist am 15.9.2006 beim Landgericht Passau eingegangen und wurde unter dem Az: 1 O 804/06 registriert. Entsprechend der Regelung in der Geschäftsverteilung war das Verfahren daher an die 1. Zivilkammer abzugeben.

Dr. Hartmann
Vors. Richter am LG

Ist denn die Unparteilichkeit des Gerichtes noch überhaupt gegeben?

Mit Datierung vom 26.3.2007 trifft dann bei GLÖCKEL eine neuerliche Ladung unter dem Aktenzeichen 1 O 171/07 zu einer Gerichtsverhandlung zu der Klage der HOST EUROPE GmbH für den 31.5.07 am Landgericht Passau ein – wieder ausgewiesen unter der Titulierung „Güteverhandlung“. Aus der Sicht des Journalisten, quasi eine „Prozeßwiederholung“ und dies sollte sich dann auch in einem Telephonat mit dem „neuen“ zuständigen vorsitzenden Richter, Dr. HERZOG bestätigen, denn dieser gab auf die Frage zu der Gerichtsverhandlung vom 7.2.07 von GLÖCKEL wie folgt: „Das heißt jetzt, diese ganze Geschichte, die bis jetzt war, ist gegenstandlos?“ ins Wort fallend, die Antwort: „So ist es„.

Faksimile: Ladung 1. GerichtsverhandlungLadung zur 1. Güteverhandlung Landgericht Passau Gz: 4 O 880/06

Faksimile: Landung 3. GerichtsverhandlungLandung zur nächsten Güteverhandlung am Landgericht Passau Gz: 1 O 171/07. GLÖCKEL bezeichnete dies als Prozeßwiederholung – diese Bezeichnung ist laut Richter Dr. HERZOG falsch. Einer der 3 Punkte, die der Journalist veröffentlichte, die dann zu einer „genaueren“ Betrachtung der Reportage und folglich zur Änderung der gerichtlichen Beurteilung führten, wie Richter HERZOG in der Verhandlung am 31.5.07 sinngemäß mitteilte.

Der Journalist war fassungslos. Nicht nur, daß HOST EUROPE, entgegen des Punkt 9 der AGB des Nachrichtenmagazins, nicht bei dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht klagte, sein Aufwand entsprechend hoch ist und er nicht einmal am 7.2. zur Gerichtsverhandlung anreisen konnte, kam jetzt die neuerliche Ladung zur neuerlichen „Güteverhandlung“. Ein Anruf beim Landgericht Passau sollte Klärung bringen, warum anstelle des erwarteten „Endurteils“, wie es RA SCHLÖGL formulierte und von GLÖCKEL übernommen wurde, plötzlich eine neue Verhandlung anberaumt wurde.

Aus dem Telefonprotokoll (Wort für Wort) zu dem geführten Telefonat am 28.3.07 um 10:52 Uhr mit dem neuen vorsitzenden Richter Dr. HERZOG:

GLÖCKEL: Ich habe ein einziges Schriftstück bekommen, statt dem Urteil von der Verhandlung.

HERZOG fällt ins Wort: Es hat kein Urteil gegeben, weil die Sache, was sich erst in der Verhandlung aufgeklärt hat, vor der falschen Kammer des Landgerichts veranstaltet worden ist.

GLÖCKEL: Was kann ich da dafür?

HERZOG: Ja, gar nichts.

GLÖCKEL: Ja aber da sind Kosten, die jetzt entstanden sind? Da hat ja ein Rechtsvertreter hingehen müssen!

HERZOG: Ja, das ist schon richtig.

GLÖCKEL: Ja, wer bezahlt denn das?

HERZOG: Da wird am Ende darüber entschieden.

GLÖCKEL: Ich habe gerade ein Schreiben bekommen, deshalb rufe ich ja an.

HERZOG: Was haben Sie denn für ein Schreiben bekommen?

GLÖCKEL: Ich habe ein Schreiben bekommen mit einer Landung zu einer Verhandlung am 31.5.

HERZOG: Genau, das ist die nächste Verhandlung – die habe ich anberaumt.

GLÖCKEL: Ja, wieso haben wir jetzt wieder eine Verhandlung?

HERZOG: Habe ich Ihnen gerade erklärt: weil die Verhandlung vor der falschen Kammer stattgefunden hat. Das war aber nicht Schuld des Gerichts, sondern es ist nicht mitgeteilt worden, daß in dieser Causa, wie Sie es nennen, schon ein einstweiliges Verfügungsverfahren anhängig war – und das war anhängig bei der 1. Zivilkammer und damit muß nach der Geschäftsverteilung des Landgericht Passau, die 1. Zivilkammer über den Rechtsstreit entscheiden. Es war aber eingetragen bei der 4. Zivilkammer, weil keiner der Prozeßbeteiligten es für notwendig gefunden hat, der 4. Kammer mitzuteilen, daß bereits ein einstweiliges Verfügungsverfahren anhängig war.

GLÖCKEL: Herr Doktor – Sie sagen: keiner der Prozeßbeteiligten – ich hab ja nicht einmal gewußt, daß ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht worden ist! Wo gibt’s denn das? In Österreich – ich habe ja mittlerweile

HERZOG ins Wort fallend: Wir sind ja net in Österreich, sondern wir sind in Deutschland. Es war so, daß hier ein Verfahren anhängig war, das durch Antragsrücknahme erledigt war, dann können Sie gar nichts davon wissen.

GLÖCKEL: Aber mir ist mitgeteilt worden, daß dieser Antrag abgelehnt worden ist und nicht, daß er zurückgenommen worden ist!

HERZOG: Wer hat Ihnen das mitgeteilt?

GLÖCKEL: Das steht doch in einem Schriftstück drinnen!

HERZOG: Das steht nirgendwo drin.

Faksimile aus dem Protokoll Az: 4.O.880/06 Landgericht PassauFaksimile: Landgericht Passau Az: 4.O.880/06 – Protokoll, aufgenommen zu der öffentlichen Sitzung der 4. Zivilkammer – Gerichtsverhandlung HOST EUROPE GmbH gegen Journalist Walter Egon GLÖCKEL am Mittwoch, den 7.2.2007. In dem Protokoll steht kein Wort darüber, daß der Antrag zurückgenommen wurde! Wenn dies tatsächlich der Fall war, wäre das Verfahren dann nicht als gegenstandslos zu betrachten, somit die Zuständigkeit der Kammer nicht mehr von Relevanz und sollte/könnte die erste Gerichtsverhandlung dann nicht Gültigkeit haben? Protokolliert wurde jedoch, daß die eV “ nicht erlassen worden sei … sei nicht erlassen worden“!

GLÖCKEL: Ich hab

HERZOG ins Wort fallend: Es ist am 15.9.2006 ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingegangen und dieser Antrag ist am 18.9.2006 zurückgenommen worden.

GLÖCKEL: Das heißt, die Gegenseite hat einen Antrag gestellt und ihn selber zurückgezogen und nicht das Gericht hat ihn abgewiesen?

HERZOG: So ist es.

GLÖCKEL: Das heißt jetzt, diese ganze Geschichte, die bis jetzt war, ist gegenstandslos?

HERZOG ins Wort fallend: So ist es – am 31. Mai wird über diese Sache verhandelt.

Das Gerichtsverfahren zur Reportage „Wie HOSTE EUROPE ein Hackeropfer zum Täter wandelt“ läuft noch immer. Den „Facettenreichtum“ den das parallel und mittlerweile abgeschlossene Verfahren zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe jedoch zum Vorschein brachte, färbte offensichtlich aus der Sicht des Journalisten, auf das Verfahren, in der Hauptsache, ab. In rund 26 Jahren mit umfassender Gerichtserfahrung, konnte GLÖCKEL noch niemals derartige Feststellungen machen, wie in dieser Causa, die in Folge sowohl die Unparteilichkeit des Gerichts, als auch Verfahrensabläufe in Frage stellen. Nicht nur, daß der Journalist einmal mehr antreten muß, um die Presse- und Meinungsfreiheit zu verteidigen, tat sich offensichtlich eine weitere parallel verlaufende Front in Form des Landgerichts Passau auf. Der Journalist nahm es unter anderem nicht widerspruchslos hin, daß seine, im Zuge des Antrages auf Prozeßkostenhilfe gemachten Angaben, die mit Unterschrift wahrheitsgetreu zu bekunden und mit umfassenden Dokumenten zu belegen waren, als „nicht nachvollziehbar“ und wahrheitsgetreu beurteilt wurden. Zitat aus der Verfügung vom 31.1.07 vom Landgericht Passau an die anwaltliche Vertretung des Journalisten:

Der Beklagte möge seine Buchhaltungsunterlagen vorlegen.

Die Frage seitens des Gerichts, warum er keinen anderen Beruf ausübe, der ihm ein höheres Einkommen bringen würde, wurde seitens des Journalisten mit dem Verweis auf das Deutsche Grundgesetz, die UNO Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und das Österreichische Bundesverfassungsgesetz beantwortet, denn diese garantieren die freie Berufswahl!

Faksimilie aus dem Beschluß vom Oberlandesgericht MünchenFaksimile aus dem Beschluß vom Oberlandesgericht München Az: 18 W 1533/07 ausgefertigt am 21.5.07 zur Verfahrenshilfe – aus Walter Egon GLÖCKEL wurde plötzlich Wilhelm GLÖCKEL!?

Die Folgen der Konfrontation mit Richter HERZOG

Die Gerichtsverhandlung am 31.5. begann der vorsitzende Richter HERZOG jedenfalls dann mit der Äußerung, daß er sich einmal das Nachrichtenmagazin genauer angesehen hätte und alleine in Veröffentlichungen zu dieser Verhandlung 3 Fehler (!) gefunden hat.

Falsch wären angeblich folgende drei Punkte:

1. „HOST EUROPE versuchte dann vergebens beim Landgericht Passau eine einstweilige Verfügung gegen die Reportage zu erwirken, denn das Landgericht wies ohne Mitwirkung des Journalisten diesen Antrag bereits von sich aus zurück.“ Laut Richter HERZOG wurde der Antrag nicht zurückgewiesen – siehe obiges Faksimile des Protokolls: „… die nicht erlassen wurdedie einstweilige Verfügung sei nicht erlassen worden …“ sowie das Telefonprotokoll! Jetzt stellt sich die Frage, ist das jetzt Wortklauberei? – ein Antrag auf eV wurde gestellt, diese jedoch wurde nicht erlassen – „sie sei nicht erlassen worden„, wie das Protokoll ausweist. Kein Wort von einer angeblichen Antragsrücknahme, wie Richter HERZOG in dem Telefonat angab.

2. „Das Urteil sollte im März ergehen.“ Laut Richter HERZOG ist das Wort „Urteil“ falsch – siehe Faksimile aus dem Schreiben RA SCHLÖGLS „Endurteil“ sowie das Telefonprotokoll: Kein Widerspruch zu der Formulierung, sondern Richter HERZOG sagte, „Es hat kein Urteil gegeben, weil …“

3. „Nachdem entweder der Kanzlei Sinzger & Partner oder dem Landgericht Passau ein Fehler unterlief, wurde dieser Prozeß am Donnerstag, dem 31.5.2007 um 11:00 wiederholt.“ Daß, veröffentlicht wurde, daß hier jemandem ein Fehler unterlaufen ist, wobei offen blieb wem, scheint auch „Ärgernis“ hervorgerufen zu haben. In dem Telefonat wirft Dr. HERZOG Journalist GLÖCKEL vor, daß keiner der Prozeßbeteiligten auf den eV-Antrag aufmerksam gemacht habe, doch dieser wußte gar nichts davon! Laut Richter HERZOG handelt es sich um keine Prozeßwiederholung – auch zu diesem Punkt erfolgt der Verweis auf die zuvor angeführte Dokumentation sowie das Telefonprotokoll!

Richter HERZOG zum Verhandlungsauftakt am 31.5.07: Wenn dort schon drei Fehler zu finden sind … was wäre dann erst mit dem Artikel? … man hätte sich dann die beklagte Reportage nochmals „genauer“ angesehen und wäre nun zu dem Schluß gekommen, daß entgegen der Feststellung der anderen Kammer nunmehr doch 3 beklagte Punkte als Tatsachenbehauptungen zu bewerten sind.

Es bleibt abzuwarten, wie sich der Verhandlungsverlauf weiterentwickelt und derzeit erfolgt seitens GLÖCKELS auch eine Prüfung, mit einer Eingabe den Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte wegen des Verfahrens um Prozeßkostenhilfe anzurufen.

Zur Sonderseite zu dem Gerichtsfall

2007-06-24

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