ALKOPOP: Was eine Pädagogin beim Einkauf in einem ZIELPUNKT-Supermarkt erlebte

Kein Alkopop für eine 24-jährige Pädagogin beim ZIELPUNKTEine Konsumentin wandte sich mit einem etwas fragwürdigen Erlebnis, das sich in der Filiale eines ZIELPUNKT-Marktes in Wien zugetragen hatte, an unsere Redaktion. Die 24-jährige ausgebildete Pädagogin teilte uns mit, daß sie im Nahbereich ihrer Wohnung im 3. Wiener Gemeindebezirk durchschnittlich zwei bis drei Mal pro Woche ihre Haushaltseinkäufe in dem nächst gelegenen Supermarkt, der zur Zielpunkt Warenhandel GmbH & Co KG gehört, tätigen würde. Am 8. Dezember um 15:10 stand sie mit ihrem Einkauf an der Kasse um diesen zu bezahlen. Unter den von ihr ausgewählten Artikeln befand sich auch eine Flasche eines sogenannten Alkopops (alkoholisches Mischgetränk). Die Kassiererin forderte die Kundin auf sich mittels eines Ausweises zu legitimieren, den die Kundin jedoch nicht dabei hatte, was sie der Kassiererin mitteilte. Darauf erfolgte seitens der Kassiererin die Aufforderung, daß die Kundin sich diesen von zu Hause holen sollte, da sie das alkoholische Mischgetränk sonst nicht kaufen könnte worauf die Kundin nachfragte, ob dies tatsächlich nötig sei? In dem Gesprächsverlauf verwies die Kundin darauf, daß sie mehrmals pro Woche seit über einem Jahr hier einkaufen würde und ob sie jetzt tatsächlich nach Hause gehen sollte um ihr Alter mittels eines Ausweises nachzuweisen, was die Kassiererin bestätigte. Darauf beließ die Kundin das Getränk im ZIELPUNKT, zahlte die anderen Artikel und verließ den Supermarkt.

Noch am gleichen Tag setzten wir uns fernmündlich mit der Filialleiterin (Name der Redaktion bekannt) in Verbindung und ersuchten um Stellungnahme hinsichtlich des Sachvortrages. Aus den Schilderungen der Kundin waren wir der Ansicht, daß es der Kassiererin im Zuge des Gespräches mit der Kundin sehr wohl möglich hätte sein sollten, Unterscheidungen hinsichtlich des Alters vornehmen zu können, ob ihr nun eine Jugendliche gegenübersteht oder eben kein Teenager, da das Gesetz festlegt, daß derlei Getränke nur an Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr verkauft werden dürfen.

Die Filialleiterin überraschte aber auch uns mit der Entgegnung auf unseren Hinweis, daß es sich bei der Kundin um eine erwachsene 24-jährige Pädagogin gehandelt hat mit folgender Aussage:

Das ist keine erwachsene Frau, das ist ein junges Mädchen

und betonte, daß wir diese Aussage auch zitieren dürfen.

Schriftlich sendeten wir darauf die Sachverhaltsdarstellung an die Zentrale der zur Tengelman Unternehmensgruppe gehörenden ZIELPUNKT-Kette und erhielten von Frau Kurz vom Personal- und Kundenmanagement folgende Antwort übermittelt (auszugsweise [1:1-Abschrift]):

Zunächst wollen wir uns bei der Kundin aufrichtigst entschuldigen! Zum Einen sehen wir es als Kompliment – gerichtet an die Kundin-, da es ja erfreulich ist, wenn man jünger geschätzt wird.

Frau KURZ erläutert dann die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und finalisiert:

Leider wurde in diesem Fall die Art der Aufforderung nicht korrekt gewählt. Wir werden dies zum Anlass nehmen, um diesen Punkt in unsere Trainingsabläufe künftig zu berücksichtigen.

Stellungnahme der ZIELPUNKT GeschäftsleitungDie Entschuldigung haben wir der Konsumentin weitergeleitet, diese hat jedoch in Anbetracht ihrer Erfahrung von weiteren Einkäufen beim ZIELPUNKT Abstand genommen, wie sie uns mitteilte.

Wir meinen, daß die Kontrolle zur Hintanhaltung von Alkoholmißbrauch von Jungendlichen ohne Diskussion ihre Berechtigung und Notwendigkeit hat. Wenn allerdings, wie in diesem Fall, die Kundin berichtet, daß die Kassiererin auf sie selbst einen sehr jungen Eindruck gemacht hat, sollte an solchen Positionen Personal eingesetzt werden, das sehr wohl in der Lage ist abschätzen zu können, ob eine Person in einem Altersgrenzbereich von 16 Jahren liegt oder doch wesentlich älter ist. Alleine die gekauften Produkte in ihrer Gesamtheit, der eine einzige Flasche Alkopop beigefügt war, hätte einen Denkanstoß für die Kassiererin geben können. So fühlte sich jedoch die Kundin brüskiert und zog ihre Konsequenzen aus dem Erlebnis.

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