(BILLA Filiale 3) 25.03.2009: Dieser Notausgang des BILLA ist nicht nur nach der Arbeitsstättenverordnung rechtswidrig verstellt, sondern zusätzlich handelt es sich um etwa 2m hoch aufgestapelte Küchenrollen, die jedenfalls leicht umstoßbare Ware im Sinne des Gesetzes sind. Links im Bild sind Waschmittel zu sehen. § 19 Abs. 1 lit 1 Arbeitsstättenverordnung: “Fluchtwege dürfen nicht durch…