Autofachmarkt FORSTINGER verkauft Kinderfahrräder OHNE Bremsen

FORSTINGER verkauft Kinderfahrräder ohne Bremsen

Die Ladenkette FORSTINGER mit 115 Fachläden in Österreich, unter Leitung der Forstinger Handel- und Service GmbH, die seit dem Jahr 2005 im Besitz der Bridgepoint Capital Ltd. steht, verkauft Kinderfahrräder unter der Bezeichnung „DINOTTI BMX Type Jump 10 Zoll“ ohne Ausstattung von Bremsvorrichtungen. Und dies, obwohl in bereits zwei Werbeaussendungen (Anfang März 07 sowie 17. April 07) dieses Produkt unter dem Titel „Fahrrad“ angepriesen wird. Zusätzlich befindet sich auf dem Produkt, das durch diese irreführende Werbung, die einen Konsumenten in der Annahme wiegt, tatsächlich ein Kinderfahrrad zu erwerben, ein Produktschild von FORSTINGER, das definitiv ausweist, daß das Fahrrad mit einer Rücktrittbremse ausgestattet ist.

Eine jedem Fahrrad beigefügte Bedienungsanleitung enthält auf der letzten Seite eine Zeichnung eines Fahrrades. In jener Zeichnung ist deutlich ein Handbremshebel zu erkennen. Leider ist die Bedienungsanleitung vollständig in Englisch abgefaßt, das Instruction Manual vermerkt unter dem Punkt „Hand Brake Lever“ lediglich: „Not all Bikes“, also „nicht alle Räder“.

Konsumentenwarnung verkehrsunsicher Kinderfahrräder bei FORSTINGERKonsumentenwarnung verkehrsunsicher Kinderfahrräder bei FORSTINGER

Ein derartiges Forstinger-Werbeflugblatt fand auch ein Großvater in seinem Briefkasten. Er erwarb in einer der Filialen so ein Kinderfahrrad, um es seiner Enkelin zum 3. Geburtstag am 15. März zu schenken. Zunächst herrschte natürlich große Freude, doch dann kam der Augenblick, der fast in einer Katastrophe enden sollte. Die 3-jährige probierte ihr Geburtstagsgeschenk aus. Von der mit Steinplatten ausgelegten Terrasse von Opas Wohnhaus (siehe nachgestelltes Foto – das Rad ist im Stillstand und mittels eines Keils gesichert) fuhr sie los in Richtung Grundstückseinfahrt. Diese ist dann etwas abschüssig zu bezeichnen und als die Fahrgeschwindigkeit zunahm, rief ihr Opa zu, daß sie bremsen solle. Doch es gab gar keine Rücktrittbremse, somit keine Bremswirkung. Unmittelbar bevor das Kind mit mittlerweile erhöhtem Tempo gegen das Tor der Einfahrt krachte, konnte der erschrockene Großvater das Gefährt mit seiner Enkelin darauf stoppen. Als er die Rücktrittbremse überprüfen wollte, mußte er feststellen, daß gar keine vorhanden war. Das von FORSTINGER unter der Bezeichnung „Fahrrad“ und dem Namen „DINOTTI BMX Rad Jump 10“ verkaufte Produkt verfügt über gar keine Bremsen.

Rücktrittbremse wird als Produktausstattung auf jedem Fahrrad ausgewiesenRücktrittbremse wird als Produktausstattung auf jedem Fahrrad ausgewiesen

Erbost und fassungslos über diesen Zustand, aber gleichzeitig froh darüber, daß seine Enkelin nicht zu Sturz kam und dabei mit Sicherheit verletzt worden wäre, begab er sich am 22. März in die Filiale vom FORSTINGER, um es zu reklamieren. Dem Verkäufer teilte er mit, daß das Kinderfahrrad über gar keine Bremsen verfügt und wollte es umtauschen. Diesen Vorgang und das Gespräch konnten wir durch einen Zufall wahrnehmen. Dem Konsumenten wurde das Kinderfahrrad anstandslos gegen ein anderes Modell umgetauscht. Er mußte zwar eine Aufzahlung vornehmen, erwarb jetzt jedoch ein Fahrrad mit vorhandenen Bremsen. Was uns überraschte, war die Beobachtung, wie der Verkäufer das reklamierte DINOTTI BMX Rad Jump zu den anderen Fahrrädern gleichen Typs stellte (!). Seltsam: Da reklamiert ein Kunde ein Fahrrad, das über keine Bremsen verfügt, und der Verkäufer stellt es dann wieder zum erneuten Verkauf zu den anderen Rädern gleichen Typs? Und alle ohne jegliche Bremsvorrichtung, wie wir sodann kontrollierten.

Bei der Begutachtung der zahlreich im Geschäft vorhandenen Fahrräder „DINOTTI BMX Rad Jump“ war auf allen ein FORSTINGER-Produktschild angebracht, auf dem wie folgt stand:

Art. Nr.: 203258
Modell: 10″ Kinderrad
Name: Jump
Rahmen: BMX Type
Gabel: Hi-Ten
Bremsen: Rücktritt Vollabgedeckter Kettenkasten Inkl. Seiten Ständer

Zusätzlich befand sich bei jedem Fahrrad das bereits angeführte Instruction Manual.

Mit der Reklamation des Kunden hätte man vielleicht davon ausgehen können, daß der Beschäftigte der Firma FORSTINGER seine Firmenleitung darüber informiert, daß in seinem Geschäft Fahrräder stehen, die mit einer falschen Ettiketierung bezüglich einer nicht vorhandenen Rücktrittbremse versehen sind. Dem war aber nicht so. Bei einem neuerlichen Besuch in dieser Filiale, etwa zwei Wochen nach der Reklamation, hat sich die Anzahl der Räder im Verkaufsraum erhöht. Alle DINOTTI BMX-Räder waren nach wie vor mit der Kennzeichnung versehen, daß sie über eine Rücktrittsbremse verfügen, obwohl diese jeodch nicht existent ist.

Dies hat uns veranlaßt, der Geschäftsleitung der Firma FORSTINGER Handel- und Service GmbH eine Sachverhaltsdarstellung mit der Bitte um Stellungnahme zu übermitteln. Der guten Ordnung halber sei an dieser Stelle die vollständige Anfrage angeführt.

Alle Fahrräder DINOTTI BMX Jump sind mit Produktkarten versehen, die eine Hinterradbremse ausweisenAlle Fahrräder DINOTTI BMX Jump sind mit FALSCHEN Produktkarten versehen, die eine Hinterradbremse ausweisen

Zu folgendem Sachverhalt ersuchen wir Sie um Stellungnahme:

Für Ihre in Österreich befindlichen 115 Filialen werden regelmäßig Werbeblätter an die Haushalte verteilt. In einer solchen Werbeaktion für März 2007 wurde ein Kinderfahrrad unter folgender Bezeichnung zu einem Aktionspreis von 39,90 Euro zu Kauf angeboten:

Modell: 10″ Kinderrad
Name: Jump
Rahmen: BMX Type
Gabel: Hi-Ten
Bremsen: Rücktritt Vollabgedeckter Kettenkasten inkl. Seiten Ständer

Ein Konsument erwarb dieses Fahrrad als Geburtstaggeschenk für seine 3jährige Enkelin. Beim Ausprobieren des Fahrrades geschah dann folgendes – hierzu sei angemerkt, daß der zur Befahrung des Grundstückes geeignete Bereich als abschüssig zu bezeichnen ist. Das 3jährige Kind fährt in Richtung Grundstückseinfahrt von der Garage weg und die Fahrgeschwindigkeit erhöht sich zunehmend. Der Großvater ruft dem Kind zu die Bremse(n) zu betätigen. Das Kind kann das Fahrrad jedoch nicht abbremsen, da es scheinbar über keine Bremseinrichtung verfügt. Nur dem raschen Zugriff und dem Handeln der Aufsichtsperson war es zu verdanken, daß das Kind nicht mit beschleunigender Geschwindigkeit gegen das Einfahrtstor kracht, was mit Sicherheit Verletzungen zur Folge gehabt hätte. Bei der Überprüfung des Fahrrades stellte der Käufer dann fest, daß dieses weder über eine Handbremse, noch über eine Rücktrittbremse verfügt. In der Filiale in der er das Produkt kaufte, wurde dieses dann anstandslos umgetauscht. Natürlich äußerte der Käufer seinen Unmut über das Fehlen der Bremse gegenüber dem Verkäufer.

Aufgrund meiner Recherchen und der eigenen Wahrnehmungen ergeben sich nunmehr folgende Fragen:

1. Warum bietet Ihr Konzern einen Artikel unter einer falschen Beschreibung im Werbeprospekt an?

2. Selbst wenn Sie von einem vermeintlichen Druckfehler sprechen würden, sei vorab festgehalten:
2.1. auf jedem Fahrrad befindet sich ein Anhänger Ihrer Firma, der ebenso diese Angaben, explizit das Vorhandensein einer Rücktrittbremse ausweist;
2.2. auf jedem Fahrrad befindet sich ein „Instruction Manual“ (No 1214AL), das auf der letzten Seite eine graphische Abbildung des Fahrrades, zusätzlich mit einer Handbremse abgebildet, zeigt.

3. Überprüft Ihr Unternehmen nicht die Ware auf Vorhandensein von deklarierten Ausstattungsmerkmalen, wenn diese in Ihrem Zentrallager eintrifft?

4. Warum hat Ihr Angestellter nicht reagiert und die Geschäftsleitung über diesen gravierenden Mißstand informiert um die Ware aus dem Handel zu nehmen? Tatsächlich wurde von dem Verkäufer das als verkehrsunsicher zu bezeichnende „Spielzeug“ wieder zurück zu den anderen Fahrrädern gleichen Modells gestellt. Ich konnte zu einem späteren Zeitpunkt sogar zusätzlich die Feststellung machen, daß sich die Anzahl der Fahrräder vermehrt hat, was möglicherweise eine Nachlieferung zur Grundlage haben könnte.

5. Sieht Ihr Konzern den Verkauf von Kinderfahrrädern, die nicht den gesetzlichen Erfordernissen beziehungsweise den Ö-Normen sowie europäischen Sicherheitsstandard entsprechen, weil sie ohne Bremsen ausgestattet sind, als zulässig an? Angemerkt wird, daß ich bei allen von mir begutachteten Fahrrädern dieser Marke und Typenbezeichnung bei keinem einzigen Exemplar eine Bremse feststellen konnte.

6. Wie wird Ihr Konzern jetzt reagieren und welche Maßnahmen setzen um künftig die Gesundheit von Kindern nicht so leichtfertig aufs Spiel zu setzen, denn spätestens ab der Reklamation (vor über einem Monat) ist das Wissen um diesen Mangel bekannt, wobei an dieser Stelle auch angemerkt sei, daß mir nicht bekannt ist, ob nicht schon in einer anderen Filiale zu einem früheren Zeitpunkt einschlägige Reklamationen vorgenommen wurden.

Am 17. April 07 trifft dann die Stellungnahme des Geschäftsführers von FORSTINGER Handel und Service GmbH, Herrn Walter KARGER ein, der zum Sachverhalt angibt:

(1:1-Abschrift) Zu Ihrem e-mail vom 15. April 2007 möchten wir wie folgt Stellung nehmen:

Verkehrsunsichere Fahrräder von der FORSTINGER Handels und Service GmbH im Handel. Zahlreich in den FORSTINGER-Filialen vorhandene verkehrsunsichere Kinderfahrräder werden plötzlich Dreirädern gleichgesetztVerkehrsunsichere Fahrräder von der FORSTINGER Handels und Service GmbH im Handel. Zahlreich in den FORSTINGER-Filialen vorhandene verkehrsunsichere Kinderfahrräder werden plötzlich Dreirädern gleichgesetzt

Grundsätzlich halten wir fest, dass erst Kinderfahrräder ab 12″ als vollwertige Fahrräder zu betrachten sind. Erst die bei uns erhältlichen Kinderfahrräder ab 12″ sind mit Vorderradbremse und Rücktrittsbremse ausgestattet.

Das von Ihnen angesprochene 10″ Fahrrad hat eine starre Verbindung zwischen Kurbelgarnitur und hinterem Laufrad. Da die Räder mit Kunststofffelgen ausgestattet sind, ist der Verbau von Vorderradbremsen bzw. Rücktrittsbremsen technisch kaum möglich bzw. auch nicht sinnvolll. Kinderräder wie dieses Modell sind Ihrer Ausführung nach und in ihren Funktionen mit Dreirädern gleichzusetzen.

Das Instruction Manual ist für ein Kinderfahrrad im eigentlichen Sinne geschrieben, und nicht in vollem Umfang für das 10″ Rad anwendbar. Eine Beigabe des Manuals beim Kauf macht dennoch Sinn, da es sehr wichtige Sicherheitstipps enthält (z.B. Aufforderung zur Benutzung eines Helmes), die auch den Aufsichtspersonen der Kinder mit kleineren Rädern nützlich sein können.

Wir halten weiters fest, dass unser Filialmitarbeiter keineswegs zur Rücknahme des Rades verpflichtet gewesen wäre und in dieser Form dem Kunden nur aus Kulanzgründen entgegen gekommen ist.

Wir danken dennoch für Ihre Anregungen und nehmen Ihr Schreiben zum Anlass, unsere Mitarbeiter darauf aufmerksam zu machen, die Kunden beim Kauf des 10″ Kinderrades darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um ein Fahrrad im herkömmlichen Sinn handelt sondern von seiner Bauart her und hinsichtlich seiner Gebrauchsweise mit einem Dreirad zu vergleichen ist. Jedensfalls muss die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsperson bei der Benutzung beachtet werden.

Wir hoffen, mit diesen Erklärungen dienlich gewesen zu sein, und verbleiben,

Mit freundlichen Grüßen.
Walter Karger
Geschäftsführer
FORSTINGER Handel und Service GmbH

Kargers Auskünften ist jedoch wie folgt gegenüberzustellen:

Wenn Kinderfahrräder erst ab 12″ als vollwertige Fahrräder zu betrachten sind, warum bewirbt FORSTINGER in seinen Flugblättern dieses „Spielzeug“ unter der Überschrift „DIE NEUEN FORSTINGER FAHRRÄDER SIND DA!“ und bildet das Fahrrad dann in solch einer Form ab, die jeden Durchschnittskonsumenten davon ausgehen lassen kann, daß es sich tatsächlich um ein Fahrrad und nicht um ein Spielzeug handelt, nämlich, dass er mit diesem auch an Familienausflügen teilnehmen kann? (Auf der Rechnung stand auch die Artikelbezeichnung „Fahrrad“) Dies ist nämlich mit dem DINOTTI BMX Rad Jump keinesfalls möglich, da das Befahren jeglichen Gefälles eine Unfallgefahr in sich birgt.

Der Satz, daß weiters festgehalten würde,

„dass unser Filialmitarbeiter keineswegs zur Rücknahme des Rades verpflichtet gewesen wäre und in dieser Form dem Kunden nur aus Kulanzgründen entgegen gekommen ist.“

– dem stellen wir zwei Aspekte gegenüber:

Diesen Weg befuhr die 3-Jährige und drohte in das Tor zu fahrenDiesen Weg befuhr die 3-Jährige und drohte in das Tor zu fahren

1. Der gute Menschenverstand, der besagt, dass ich, wenn ich heute ein Produkt kaufe, das wie in diesem Fall NICHT über ein angegebenes Ausstattungsmerkmal verfügt, ich den Anspruch auf Nachlieferung, Wandlung beziehungsweise Rückgabe habe und

2. Die folgende Stellungnahme von Frau Dipl. Ing. R. WAGNER vom Verein für Konsumenteninformation:

„Grundsätzlich ist es natürlich so, daß der Händler dafür haftet, daß die zugesagten Eigenschaften eines Produktes auch tatsächlich vorhanden sind.“

Der Konsument hat aus der Gewährleistung einen Rechtsanspruch, daß das als Kulanz bezeichnet wird, wäre oftmals der Fall.

Verein für Konsumenteninformation: Keine Kulanz, sondern Anspruch

VKI: Es ist keine Kulanz, sondern es ist natürlich ein Anspruch weil der Konsument natürlich Anspruch darauf hat, daß er das bekommt was ihm offensichtlich auch signalisiert wird. … Ganz allgemein formuliert: Der Konsument hat selbstverständlich Anspruch darauf, daß ein Produkt einerseits die zugesagten Eigenschaften aufweist beziehungsweise die üblich vorausgesetzten. … Daß der Konsument selbstverständlich Anspruch darauf hat, daß die Ware, so vollständig ist, wie sie ihm angeboten wurde. Und da kann man sehr wohl auch Werbung, Auspreisungen – Ankündigungen heranziehen als Beweismittel dafür, was denn der vertragliche Zustand war.

Nochmals in Zusammenfassung mit den Konsumentenrechten die Aussage:

Hat der Konsument Anspruch darauf, daß jede Ware, die allgemein üblich vorausgesetzten Eigenschaften ausweist und insbesondere die, die explizit zugesagt wurden und eine Zusage ist natürlich auch, etwas was irgendwie auf einem Schild angekündigt in der Werbung angekündigt wird – auch das sind Zusagen.

Daß die Mitarbeiter von FORSTINGER künftig Kunden darauf aufmerksam machen werden, „daß es sich nicht um ein Fahrrad im herkömmlichen Sinn handelt, sondern von seiner Bauart her und hinsichtlich seiner Gebrauchsweise mit einem Dreirad zu vergleichen ist“ hätte der Konzern schon im Vorfeld vermeiden können, indem das „Spielzeug“ nicht:

1. unter der schlagenden Überschrift „DIE NEUEN FORSTINGER FAHRRÄDER SIND DA!“ beworben wird;
2. in einer bildlichen Darstellung offeriert wird, die einen idyllischen Radausflug ins Grüne gleichzusetzen ist und
3. mit einer irreführenden Beschilderung an jedem Fahrrad , die das Vorhandensein von einer Rücktrittbremse fälschlicher Weise deklariert, versehen wird.

Angemerkt wird, daß die FORSTINGER-Märkte Selbstbedienungsläden sind, ähnlich einem Supermarkt.

Dies ist kein Fahrrad, wird aber von der FORSTINGER Handels und Service GmbH als solches verkauftDies ist kein Fahrrad, wird aber von der FORSTINGER Handels und Service GmbH als solches verkauft

Überdies suggeriert die Bezeichnung „BMX Rad“, zusätzlich „Jump“ eine Eigenschaft, die keinesfalls gegeben sein kann. Mit einem BMX-Rad ohne Bremsen können einschlägige Fahrten, wie sie mit BMX-Rädern vornehmlich getätigt werden, wohl kaum zu bewerkstelligen sein, ohne Gefahr zu laufen sich in Ermangelung von Bremsen am „Boden der Realität“ wieder zu finden.

Kommentar

Der Fall des Verkaufes von Fahrrädern durch FORSTINGER, die in Wirklichkeit bloß Spielzeug sind, ist ein klassisches Beispiel dafür, wie Konsumenten durch Bilder und Werbebotschaften in die Irre geführt werden. Daß Fahrräder, die dann als Spielzeug enttarnt werden, mit fehlerhaften Etikettierungen diesen Ausmaßes versehen sind, stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar. Ebenso ist es nicht nachzuvollziehen, warum der Verkäufer im Geschäft nicht Rücksprache mit seiner Firmenleitung gehalten hat. Die Gefahr, daß weitere Konsumenten ebenso auf die falsche Produktdeklaration hereinfallen, ist mit Sicherheit gegeben. Der Sachverhalt gipfelt de facto in einer Warnung davor, dieses Gefährt als vollwertiges Kinderfahrrad anzusehen und es für diese Verwendung zu erwerben. Das Herr Karger in unserem Fall von Kulanzgründen spricht, ist wie der Streusel auf einem Kuchen, denn sofern wir selbst betroffen gewesen wären, hätten wir keinen Cent mehr bezahlt, sondern darauf bestanden, das erfüllt zu bekommen, was Wurfzettel und Etikett versprochen haben: Ein Kinderfahrrad mit Rücktrittbremse.

VerletzungsgarantieVerletzungsgarantie und Gefährdung eines Kindes auf öffentlichen Verkehrsflächen – die Straße vor dem Grundstück des Konsumenten, der reklamierte

Herr KARGER am Ende seiner Stellungnahme: „Jedenfalls muß die Sorgfaltspflicht der Aufsichtspersonen bei der Benutzung beachtet werden.“ So ist an die FORSTINGER Handels und Service GmbH ebenso die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflicht anzumahnen, denn Produkte mit solch einem essentiellen Ausstattungsmerkmal deklariert anzupreisen, die dann gar nicht existent sind, stellt eine grobe Verletzung derselben dar. Eben die Einhaltung der Aufsichtspflicht des Konsumenten hat FORSTINGER davor bewahrt, ernsthaften Schaden zu nehmen in dessen Vergleich diese Reportage ein „mildes Lüftchen“ darstellt – stellen Sie sich einmal vor, daß Kind wäre in das Einfahrtstor gekracht oder gar auf der Straße von einem Auto erfasst worden …

081904

Schreibe einen Kommentar